Allgemeine Geschäftsbedingungen der Matrix Systems Deutschland GmbH
Allgemeine Regelungen
Geltung, Vertragssprache
- Angebote und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen richten sich gleichermaßen an Verbraucher und Unternehmer.
- Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Matrix Systems Deutschland GmbH, Raiffeisenstr. 5, 87509 Immenstadt (nachfolgend „Matrix Systems Deutschland“), mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend „Vertragspartner“ genannt) über die angebotenen Leistungen schließt.
- Abweichende Bedingungen des Vertragspartners oder Dritter finden keine Anwendung, wenn und soweit Matrix Systems Deutschland diese nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt. Ein Schweigen von Matrix Systems Deutschland auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkenntnis oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen. Selbst wenn Matrix Systems Deutschland auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit Geltung jener Geschäftsbedingungen. Der Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gilt auch dann, wenn diese zu einzelnen Regelungspunkten keine gesonderte Regelung enthalten.
- Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.
- Diese Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge, ohne dass Matrix Systems Deutschland diese im Einzelfall erneut einbeziehen muss.
- Bei Widersprüchen zwischen den Allgemeinen Bedingungen (Teil I) und den jeweiligen Sonderbedingungen (Teile II und III) gehen die jeweiligen Sonderbedingungen den Allgemeinen Bedingungen (Teil I) vor.
Angebot und Vertragsabschluss
- Alle Angebote (Kostenvoranschläge) sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Matrix Systems Deutschland hält sich an Angebot für die Dauer von 2 Wochen gebunden. Maßgeblich ist der Zugang der Erklärung bei Matrix Systems Deutschland in Textform, dass der Vertragspartner die Leistung gem. Angebot bestellen möchte. Mit Annahme des Angebots erkennt der Vertragspartner diese AGB an.
- Der Vertragspartner hat die Angaben zu Produkten und Leistungen auf Angeboten und Auftragsbestätigungen gründlich zu prüfen und bei Abweichungen Matrix Systems Deutschland unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
- Der Vertrag kommt durch Bestätigung des Auftrages seitens Matrix Systems Deutschland zustande, soweit nicht bereits das Angebot ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet war.
- Aus der Vormerkung/Reservierung eines Mietgegenstandes kann kein Anspruch auf den späteren Abschluss eines Vertrages hergeleitet werden, solange und soweit kein verbindlicher Vertrag zwischen Matrix Systems Deutschland und dem Vertragspartner vereinbart wurde. Matrix Systems Deutschland und der Vertragspartner verpflichten sich jedoch, eine geplante anderweitige Inanspruchnahme oder einen Verzicht auf den vornotierten Termin unverzüglich mitzuteilen.
- Bestellt der Vertragspartner per E-Mail oder telefonisch, wird Matrix Systems Deutschland den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Diese Zugangsbestätigung stellt keine Auftragsbestätigung dar. Der Vertragstext wird von Matrix Systems Deutschland nach Vertragsabschluss gespeichert. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für den Vertragspartner jederzeit unter https://matrix-germany.de/agb zugänglich und können von diesem abgespeichert und ausgedruckt werden. Mit der Auftragsbestätigung erhält der Vertragspartner den Vertragstext sowie diese AGB auch in Textform zur Verfügung gestellt.
- Angaben von Matrix Systems Deutschland zum Gegenstand der Leistung (z.B. Maße, Gebrauchswerte, technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Anderes gilt dann, sofern und soweit Matrix Systems Deutschland eine ausdrückliche Garantie übernimmt.
- Auskünfte und Erläuterungen durch Matrix Systems Deutschland und deren Mitarbeiter erfolgen ausschließlich aufgrund der bisherigen Erfahrung. Sie stellen keinerlei Eigenschaften oder Garantien in Bezug auf die Produkte dar. Eine Garantie gilt nur dann als übernommen, wenn Matrix Systems Deutschland schriftlich eine Eigenschaft und/oder einen Leistungserfolg als „rechtlich garantiert“ bezeichnet haben.
- Matrix Systems Deutschland behält sich das Eigentum und/oder das Urheberrecht an allen abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlagen sowie dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Vertragspartner darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von Matrix Systems Deutschland weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der Matrix Systems Deutschland diese Gegenstände/Unterlagen vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
- Matrix Systems Deutschland behält sich vor, Voranzeigen, Muster etc. anzubieten. Diese werden weder Leistungsbestandteil noch besteht ein Anspruch auf Aufnahme dieser in das Sortiment. Die Eigenschaften von Voranzeigen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Preise und Zahlungsbedingungen
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommenen Leistungen die vereinbarten geltenden Preise von Matrix Systems Deutschland zu bezahlen. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
- Bei den vereinbarten Preisen handelt es sich um Gesamtpreise inkl. der Mehrwertsteuer. Kosten für Verpackung, Transport, Porto, Versand, Fracht, Versicherungen oder etwaiger Zoll und andere Gebühren oder öffentliche Abgaben sind im Gesamtpreis nicht enthalten und werden separat ausgewiesen.
- Hat der Vertragspartner eine Kostenschätzung erhalten, dürfen die tatsächlichen Kosten diesen um maximal 10 % überschreiten. Stellt sich bei Ausführung der Arbeiten heraus, dass im Interesse einer ordnungsgemäßen die im Voraus geschätzten Kosten um mehr als 10 % überschritten werden, ist der Vertragspartner hiervon zu verständigen und es ist eine Vereinbarung zu treffen. Kündigt der Vertragspartner wegen Überschreitung der Kostenschätzung, so hat er die bis dahin erbrachten Leistungen einschl. der Aufwendungen für bestellt und bereits beschaffte Ersatzteile zu bezahlen zzgl. einer Pauschale i.H.v. 90 % auf die nicht erbrachten Aufwendungen. Es bleibt dem Vertragspartner ausdrücklich vorbehalten, Matrix Systems Deutschland nachzuweisen, dass die ersparten Aufwendungen wesentlich höher sind, als die vorstehend berücksichtigten Abzüge, bzw. dass eine anderweitige Belegung des Termins stattgefunden hat. Im Falle eines solchen Nachweises ist der Vertragspartner nur verpflichtet, den entsprechend geringeren Betrag zu bezahlen.
- Der Versand erfolgt auf Kosten des Vertragspartners.
- Eine Transportversicherung wird nur abgeschlossen, soweit dies mit dem Vertragspartner vereinbart wurde; die Kosten hierfür trägt der Vertragspartner.
- Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Vertragspartners werden dem Vertragspartner zusätzlich berechnet. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster, Korrekturabzüge und ähnliche Vorarbeiten, die vom Vertragspartner veranlasst sind, werden zusätzlich berechnet.
- Matrix Systems Deutschland hat zudem Anspruch auf Ersatz folgender Auslagen:
- Etwaige Mehrkosten für zusätzlichen Reinigungsaufwand aufgrund grober Verschmutzung
- Gebühren/Vergütungen gegenüber Urheberrechtsverwertungsgesellschaften (GEMA, VG Wort usw.) und/oder Urheber für die Beschaffung von Lizenzrechten
- Kosten für etwaige mit dem Vertragspartner abgesprochene Leistungen externer Dienstleister
- Ersatz von sonstigen Aufwendungen gegen Belegvorlage, die Matrix Systems Deutschland nach den Umständen zum Zwecke der Durchführung der Veranstaltung für erforderlich halten durfte.
Kosten Dritter können dem Vertragspartner auch unmittelbar durch Dritte in Rechnung gestellt werden.
- Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich in Euro und auf Rechnung. Entstehen Kosten in anderer Währung, trägt grundsätzlich der Vertragspartner das Risiko einer Verteuerung der Kosten durch Verschlechterung des Wechselkurses zwischen dem Zeitpunkt der Kalkulation und der tatsächlichen Bezahlung von Kosten, die vereinbarungsgemäß von Dritten in fremder Währung in Rechnung gestellt werden. Im Falle von Überweisungen aus dem Ausland trägt der Vertragspartner stets die anfallenden Bankspesen.
- Matrix Systems Deutschland ist berechtigt, Vorkasse zu verlangen. Die Höhe ergibt sich aus der vertraglichen Vereinbarung. Matrix Systems Deutschland behält sich das Recht vor, mit der eigenen Leistung erst nach Eingang des Vorschusses oder – soweit noch weitere Forderungen gegenüber dem Vertragspartner bestehen – nach Eingang aller rückständigen Zahlungen zu beginnen. Matrix Systems Deutschland behält sich vor, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, sofern der Vertragspartner trotz Mahnung den Vorschuss nicht bis einen Tag vor Liefer-Leistungsbeginn bezahlt hat. Matrix Systems Deutschland ist berechtigt, vom Vertragspartner einen Nachweis der Banküberweisung in Kopie zu verlangen.
- Der Vertragspartner erklärt sich mit der Zusendung einer elektronischen Rechnung (PDF-Format) einverstanden. Der Vertragspartner wird darauf hingewiesen, dass mit der Zusendung einer digitalen Rechnung an ihn Archivierungspflichten einhergehen.
- Rechnungsbeträge sind sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anders schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei Matrix Systems Deutschland. Leistet der Vertragspartner bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 % Zinsen je angefangener Woche zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Des Weiteren steht Matrix Systems Deutschland eine Verzugspauschale von 40,00 Euro zu.
- Zahlungen sind ohne Abzug vorzunehmen.
- Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Vertragspartner ein Zurückbehaltungsrecht zur Zahlung nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Vertragspartner steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu. In einem solchen Fall ist der Vertragspartner nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der nach Erfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und soweit der fällige Betrag (einschließlich etwaiger geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der mit Mängeln behafteten Lieferungsbeziehungen bzw. Arbeiten steht. Im Übrigen ist der Vertragspartner zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
- Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
- Einwendungen gegen die Abrechnung der erbrachten Leistungen hat der Vertragspartner innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich bei der auf der Rechnung angegebenen Stelle zu erheben. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gilt die Abrechnung als vom Vertragspartner genehmigt. Matrix Systems Deutschland wird den Vertragspartner mit Übersendung der Rechnung auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.
- Gerät der Vertragspartner mit einem Betrag von mindestens 10% der offenen Gesamtforderung in Verzug, gilt als vereinbart: Alle Forderungen werden sofort fällig. Matrix Systems Deutschland ist berechtigt, die weitere Bearbeitung aller Aufträge des Vertragspartners von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist deren weitere Erfüllung abzulehnen. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch auf die Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird, ist Matrix Systems Deutschland nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
- Matrix Systems Deutschland ist berechtigt, die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Entgelte nach billigem Ermessen an die Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Die für die Preisberechnung maßgeblichen Kosten (nachfolgend „Gesamtkosten“) bestehen aus Kosten für Transport, Materialeinkauf sowie sonstigen Zukäufen, Strom, Personal und freie Dienstleister. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich die Gesamtkosten erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. den Lohnkosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Kosten für Hard- und Software, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z.B. der Hardwarekosten, darf Matrix Systems Deutschland die Preise ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Matrix Systems Deutschland wird bei der Ausübung unseres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Vertragspartner ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Matrix Systems Deutschland wird den Vertragspartner über Änderungen spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform informieren.
- Unabhängig von Ziff. 3.17 ist Matrix Systems Deutschland fürden Fall einer Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer berechtigtund für den Fall einer Senkung verpflichtet, die Preise zum Zeitpunktder jeweiligen Änderung entsprechend anzupassen. Bei dieser Preisanpassung hat der Vertragspartner kein Beendigungsrecht.
Eigentumsvorbehalt bei Kaufverträgen und/oder Werkverträgen/Werklieferungen
- Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von Matrix Systems Deutschland bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche, einschließlich aller künftig entstehenden Ansprüche aus später geschlossenen Verträgen. Dies gilt auch für einen Saldo zu Gunsten von Matrix Systems Deutschland, wenn einzelne oder alle Forderungen in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen wird.
- Der Vertragspartner hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an Matrix Systems Deutschland abgetreten. Matrix Systems Deutschland nimmt die Abtretung bereits jetzt an.
- Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die Matrix Systems Deutschland zusteht, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird Matrix Systems Deutschland auf Verlangen des Vertragspartners einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der Matrix Systems Deutschland zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Uns steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
- Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Vertragspartner eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Vertragspartner Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Vertragspartner erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entfällt, wenn der Vertragspartner seine Zahlung einstellt, oder Matrix Systems Deutschland gegenüber in Zahlungsverzug gerät.
- Veräußert der Vertragspartner Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Vertragspartner mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an Matrix Systems Deutschland ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Vertragspartner denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an Matrix Systems Deutschland ab, der dem von Matrix Systems Deutschland in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. Der an Matrix Systems Deutschland abgetretene Teil der Forderung ist vorrangig zu befriedigen. Der Vertragspartner darf keine Vereinbarung mit seinen Vertragspartnern treffen, die die Rechte von Matrix Systems Deutschland in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen oder die Vorausabtretung der Forderung zunichtemachen.
- Bis auf Widerruf ist der Vertragspartner zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Der Vertragspartner wird die geleisteten Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an Matrix Systems Deutschland weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners, ist Matrix Systems Deutschland berechtigt, die Einzugsermächtigung des Vertragspartners zu widerrufen. Außerdem kann Matrix Systems Deutschland nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Vertragspartner gegenüber dessen Vertragspartnern verlangen. Auf Verlangen von Matrix Systems Deutschland ist der Vertragspartner verpflichtet, diesen die zur Einziehung abgetretener Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen vollständig zu übergeben.
- Nimmt der Vertragspartner Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren in den mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen sich zu seinen Gunsten ergebenden Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an Matrix Systems Deutschland ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entspricht.
- Hat der Vertragspartner Forderungen aus der Weiterveräußerung der von Matrix Systems Deutschland gelieferten oder zu liefernden Produkte bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer die derzeitigen oder künftigen Sicherungsrechte von Matrix Systems Deutschland gem. der vorstehenden Regelungen beeinträchtigt werden können, hat er Matrix Systems Deutschland dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings ist Matrix Systems Deutschland berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Produkte zu verlangen. Gleiches gilt im Falle eines echten Factorings, wenn der Vertragspartner nach dem Vertrag mit dem Factor nicht frei über den Kaufpreis der Forderung verfügen kann.
- Hat der Vertragspartner seinen Sitz in der Schweiz und ist die Ware für dessen Betrieb in der Schweiz bestimmt, verpflichtet sich der Vertragspartner zur Mitwirkung der Eintragung eines Eigentumsvorbehalts gem. Art. 715 f. ZGB. Die Eintragung hat alsbald, jedoch spätestens binnen 2 Monaten nach Erhalt der Auftragsbestätigung, mangels einer solchen nach Erhalt der Bestellbestätigung zu erfolgen. Die Eintragung wird durch Matrix Systems Deutschland beantragt. Die Kosten einer solchen Eintragung trägt der Vertragspartner.
- Im Übrigen ist der Vertragspartner, soweit die Ware für dessen Betrieb in einem anderen Land als Deutschland bestimmt ist, verpflichtet,
- die Vorbehaltsware als solche zu kennzeichnen (bspw. durch Anbringung einer Aufmachung „unter Eigentumsvorbehalt von Matrix Systems Deutschland GmbH stehend“)
- die Kosten einer von Matrix Systems Deutschland im Vorfeld eingeholten Bonitätsauskunft zu tragen.
- bei sonstigen Maßnahmen mitzuwirken, die Matrix Systems Deutschland zum Schutz des Eigentumsrechts von Matrix Systems Deutschland oder eines anderen Rechts an der Ware trifft.
- Bei Pfändungen, Beschlagnahmen, Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzerfahrens oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner Matrix Systems Deutschland unverzüglich zu benachrichtigen. Der Vertragspartner haftet für alle Kosten, die für die Aufhebung solcher Zugriffe anfallen, insbesondere durch Erhebung einer Drittwiderspruchsklage, soweit die Erstattung der Kosten nicht von dem betreffenden Dritten zu erlangen ist. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Vertragspartner Matrix Systems Deutschland unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Vertragspartner erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
- Bei verschuldeten vertragswidrigen Pflichtverletzungen des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Matrix Systems Deutschland nach erfolglosem Ablauf einer dem Vertragspartner gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Vertragspartner ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet und trägt die für die Rücknahme erforderlichen Transportkosten. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch Matrix Systems Deutschland liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Matrix Systems Deutschland hat dies ausdrücklich erklärt. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag ist Matrix Systems Deutschland berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten. Der Verwertungserlös wird, abzüglich angemessener Kosten der Verwertung, mit denjenigen Forderungen verrechnet, die der Vertragspartner Matrix Systems Deutschland aus der Geschäftsbeziehung schuldet.
Lieferung und Lieferzeit
- Die Leistung erfolgt innerhalb der vereinbarten Frist.
- Lieferungen und Geschäfte gem. § 376 HGB (Fixgeschäfte) bedürfen der ausdrücklichen vorherigen Bestätigung von Matrix Systems Deutschland, welche mindestens in Textform zu erfolgen hat.
- Matrix Systems Deutschland ist, abgesehen von vereinbarten Terminen, frei in der Einteilung ihrer Leistungszeit. Die Nichteinhaltung der gesetzten Termine ist für Matrix Systems Deutschland unschädlich, wenn und soweit die Verzögerung auf der Verletzung von Pflichten oder Obliegenheiten oder Änderungen durch den Vertragspartner beruhen. Matrix Systems Deutschland wird sich bemühen, die vereinbarten Leistungszeiten trotz der Verzögerung einzuhalten, soweit dies zumutbar ist. Hierfür entstehende Zusatzkosten hat der Vertragspartner zu tragen.
- Sollte Matrix Systems Deutschland einen vereinbarten Liefertermin nicht einhalten, so hat der Vertragspartner Matrix Systems Deutschland eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in keinem Fall drei Monate – soweit nicht unangemessen – unterschreiten darf.
- Sämtliche von Matrix Systems Deutschland bei der Bestellung angegebenen oder sonst vereinbarten Lieferfristen beginnen mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Vertragspartner, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrages geklärt sind und alle sonstigem vom Vertragspartner zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten und notwendige Mitwirkungsleistungen (Einholen von behördlichen Genehmigungen, Zur-Verfügung-Stellen von Urkunden betr. Zoll, Finanzierung, Steuer, etc.) vollständig geleistet sind. Hat der Vertragspartner nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt die Liefer- und/oder Leistungsfrist mit der Bestätigung der Änderung durch Matrix Systems Deutschland.
- Im Übrigen setzt die Einhaltung von Fristen für Lieferungen den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Vertragspartner zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen und Leistungsbeschreibungen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Vertragspartner voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn die Verzögerung allein auf ein schuldhaftes Verhalten von Matrix Systems Deutschland zurückzuführen ist.
- Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder einer Beschaffungsgarantie liegt nicht allein in der Verpflichtung von Matrix Systems Deutschland zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache. Ein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernimmt Matrix Systems Deutschland nur kraft schriftlicher, gesonderter Vereinbarung unter Verwendung der Wendung „übernehmen wir das Beschaffungsrisiko …“.
- Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, unterlässt er eine vereinbarte Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, allein vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen, hat Matrix Systems Deutschland den Vertragspartner zunächst unter Setzung einer angemessenen Frist abzumahnen. Darüber hinaus ist Matrix Systems Deutschland berechtigt, nach deren Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder sofortige Vergütungszahlung sowie den Ersatz des durch den Verzug entstandenen Schadens einschl. Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Bzgl. des vorgenannten Schadensersatzes berechnet Matrix Systems Deutschland eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % des Nettoverkaufspreises pro Kalendertag (insgesamt jedoch maximal 5 %), beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens sowie die Geltendmachung sonstiger gesetzlicher Ansprüche bleiben unberührt; die Pauschale ist auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis gestattet, dass Matrix Systems Deutschland überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Höhere Gewalt
- Matrix Systems Deutschland haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder für Leistungsverzögerungen, soweit diese durch
- höhere Gewalt (z.B. zivile Unruhen, Terrorakte, Naturkatastrophen, Kriegshandlungen, Energie- und Rohstoffknappheit, Stromausfälle, Unfälle, Pandemien) sowie dieser gleichstehende unverschuldete Betriebsbehinderungen (bspw. Streik/Aussperrungen, Unfälle, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von evtl. notwendigen behördlichen Genehmigungen, Transportengpässe oder -hindernisse, Maschinenschäden, Schäden durch Feuer/Wasser) verursacht worden sind,
- nicht erfolgte, nicht rechtzeitige oder fehlerhafte Selbstbelieferung trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Vertragspartner entsprechend der Quantität und der Qualität aus der Leistungsvereinbarung mit dem Vertragspartner (kongruente Eindeckung) verursacht worden sind,
- Virus- und sonstige, auch nicht-technische Angriffe Dritter auf das System von Matrix Systems Deutschland erfolgen, gleichwohl Matrix Systems Deutschland die dem Stand der Technik entsprechenden Schutzmaßnahmen ergriffen hat und
- Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, verursacht worden sind,
- Erkrankung des Personals von Matrix Systems Deutschland und/oder Dritter verursacht worden sind,
- behördliche Anordnungen unmöglich werden (hiervon umfasst sind insbesondere Anordnungen nach IfSG, Anordnungen der Untersagung der gewerblichen Durchführung, Anordnung von Sperrzeiten, sonstige Anordnungen, die eine Durchführung rechtlich oder tatsächlich unmöglich machen bzw. die eine Durchführung unzumutbar machen),
- Matrix Systems Deutschland haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder für Leistungsverzögerungen, soweit diese durch
die Matrix Systems Deutschland nicht zu vertreten hat.
- Im Falle einer nicht von Matrix Systems Deutschland zu vertretenden Nichtverfügbarkeit der bestellten Leistungen infolge der vorgenannten Ereignisse gem. Ziff. 6.1 wird der Vertragspartner unverzüglich über die fehlende Leistungsmöglichkeit unterrichtet. Sofern solche Ereignisse die Leistung unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Matrix Systems Deutschland zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit Matrix Systems Deutschland nicht das Beschaffungsrisiko übernommen hat. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
- Ist ein Leistungstermin verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Ziff. 6.1 der vereinbarte Leistungstermin überschritten oder ist bei unverbindlichem Leistungstermin das Festhalten am Vertrag aufgrund von Ereignissen nach Ziff. 6.1 für den Vertragspartner objektiv unzumutbar, ist der Vertragspartner nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts durch den Vertragspartner und/oder durch Matrix Systems Deutschland wird die bereits erbrachte Leistung unverzüglich erstattet.
- Gerät Matrix Systems Deutschland mit einer Leistung in Verzug oder wird Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist die Haftung seitens Matrix Systems Deutschland auf Schadensersatz nach Maßgabe des Ziff. 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
Versand, Gefahrübergang
- Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, bestimmt Matrix Systems Deutschland die angemessene Versandart und das Transportunternehmen nach billigem Ermessen.
- Ist der Vertragspartner Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Verlusts der gelieferten Ware in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem die Ware an den Vertragspartner ausgeliefert wird oder der Vertragspartner in Annahmeverzug gerät. In allen anderen Fällen geht die Gefahr mit der Auslieferung der Ware an das Transportunternehmen auf den Vertragspartner über.
- Gegenüber dem Unternehmer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht bei vereinbarter Holschuld mit Übergabe des zu liefernden Produkts an den Vertragspartner, bei vereinbarter Versendungsschuld an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Unternehmungen, spätestens jedoch mit Verlassen der Niederlassung von Matrix Systems Deutschland oder des Herstellerwerkes auf den Vertragspartner über, es sei denn, es ist eine Bringschuld vereinbart. Vorstehendes gilt auch, wenn eine vereinbarte Teillieferung erfolgt. Verzögert sich die Sendung dadurch, dass Matrix Systems Deutschland infolge gänzlichen oder teilweisen Zahlungsverzuges des Vertragspartners von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, oder aus einem sonstigen vom Vertragspartner zu vertretenden Grund, so geht die Gefahr spätestens ab Datum des Zugangs der Mitteilung der Versand- und/oder Leistungsbereitschaft gegenüber dem Vertragspartner auf diesen über. Ist die Anlieferung aufgrund eines Umstandes, den der Vertragspartner zu vertreten hat, unmöglich, oder ist der Vertragspartner in Annahmeverzug, trägt der Vertragspartner die Kosten einer weiteren Lieferung.
Widerrufsrecht
Hinweis: Das nachfolgende Widerrufsrecht besteht nur, sofern der Vertragspartner Verbraucher ist (§ 13 BGB) und nur bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen:
- Entsprechend den gesetzlichen Verpflichtungen wird der Verbraucherkunde darauf hingewiesen, dass im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien) nach den gesetzlichen Vorschriften bei
- Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind ((§ 312g Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 BGB)
- Verträgen zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden ((§ 312g Abs. 2 Satz 1 Ziff. 4 BGB)
- Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht ((§ 312g Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9 BGB)
kein Widerrufsrecht besteht.
- Soweit Waren/Dienstleistungen nicht unter die in Abs. 1 genannten Ausnahmen fallen, steht dem Kunden, soweit dieser Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist, nachfolgendes Widerrufsrecht zu.
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie der
Matrix Systems Deutschland GmbH/Matrix Systems Deutschland Group GmbH
Raiffeisenstr. 5
87509 Immenstadt
Tel.: 08323 999 660
E-Mail: info@matrix-germany.de
mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, hat Matrix Systems Deutschland Ihnen alle Zahlungen, die diese von Ihnen erhalten haben einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Arte der Lieferung als die von Matrix Systems Deutschland angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei Matrix Systems Deutschland eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet Matrix Systems Deutschland dasselbe Zahlungsmittel, dass Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anders vereinbart; in keinem Fall werden von Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Leistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie Matrix Systems Deutschland einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie Matrix Systems Deutschland von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumgang der im Vertrag vorgesehenen Leistungen entspricht.
Besonderer Hinweis zum vorzeitigen Erlöschen des Widerrufsrechts
Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen, wenn die Dienstleistung vollständig erbracht wurde und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen wurde, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert.
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Obliegenheiten des Vertragspartners
- Der Vertragspartner hat Schäden unverzüglich mit konkreter Beschreibung des Schadens an Matrix Systems Deutschland zu melden.
- Dem Vertragspartner obliegt die Bereitstellung eines geeigneten, zugangs- und zutrittsbereiten Abstell- und ggf. Aufbauortes/Standortes (nachfolgend „Aufbauort“). Der Vertragspartner hat diese auf seine Eignung zu überprüfen und die Zufahrt bzw. Zubringung ohne Erschwernisse zu ermöglichen. Die Prüfung des Aufbauortes in jeglicher Art und Weise sowie die Bereitstellung und Sicherung des Zugangs/Zutritts ist nicht Leistungsgegenstand des Vertrages mit Matrix Systems Deutschland und führen daher nicht zu einer Haftung von Matrix Systems Deutschland. Anderes gilt, soweit die Parteien dies ausdrücklich im Rahmen des Vertragsschlusses vereinbart haben. Der Vertragspartner hat ferner dafür zu sorgen, dass die von Matrix Systems Deutschland eingesetzten Techniker am Ausführungstermin Zutritt und Zugang zum Aufbauort erhalten; andernfalls hat der Vertragspartner den erforderlichen Mehraufwand zu erstatten. Für Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz gilt in diesem Fall Ziff. 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Soweit Matrix Systems Deutschland nach dem Geldwäschegesetz (GwG) zur Identifizierung des Vertragspartners, des wirtschaftlich Berechtigten und zur Feststellung des Status als politisch exponierte Person im Sinne des GwG verpflichtet ist, wird der Vertragspartner Matrix Systems Deutschland die notwendigen Unterlagen und sonstigen Informationen zur Verfügung stellen. Diese Verpflichtung gilt auch, sobald und soweit sich der wirtschaftlich Berechtigte des Vertragspartners bzw. dessen Status als politisch exponierte Person ändert.
Mängelrechte
- Bei einem Mangel gelten grundsätzlich die gesetzlichen Vorschriften mit nachfolgenden Änderungen.
- Der Vertragspartner hat die ihm übergebenen Mietobjekte unverzüglich nach Übergabe sorgfältig zu untersuchen. Die übergebenen Objekte gelten als vom Vertragspartner genehmigt, wenn ein Mangel nicht unverzüglich nach Übergabe angezeigt wird.
- Gegenüber Unternehmen gilt zudem folgendes: Der Vertragspartner hat ihm übersandte sonstige Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Übersendung sorgfältig zu untersuchen. Die gelieferte Leistung gilt als vom Vertragspartner genehmigt, wenn ein Mangel (i) im Falle von offensichtlichen Mängeln nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Lieferung oder (ii) im Falle von versteckten Mängeln unverzüglich nach Entdeckung des Mangels angezeigt wird. Versteckte Mängel sind spätestens innerhalb der Gewährleistungsverjährungsfrist nach Ziff. 12 gegenüber Matrix Systems Deutschland zu rügen. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Vertragspartners aus Pflichtverletzung wegen Sachmangels aus. Dies gilt nicht im Falle eines vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns seitens Matrix Systems Deutschland, im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit, oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbestandes.
- Matrix Systems Deutschland übernimmt keine Gewährleistung nach §§ 478, 479 BGB (Rückgriff in der Lieferkette – Lieferantenregress), wenn der Vertragspartner die von Matrix Systems Deutschland vertragsgegenständlich gelieferten Produkte bearbeitet oder verarbeitet oder sonst verändert hat, soweit dies nicht dem vertraglich verbarten Bestimmungszweck der Produkte entspricht.
- Die Mängelrechte entfallen, wenn der Vertragspartner ohne Zustimmung von Matrix Systems Deutschland den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt oder Instandsetzungsarbeiten vornimmt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Vertragspartner die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
- Die Nacherfüllung (Nachlieferung oder Nachbesserung) eines Produkts begründet nicht den Neubeginn der Gewährleistungsfrist. Anderes gilt nur dann, wenn Matrix Systems Deutschland ein ausdrückliches Anerkenntnis in Bezug auf die Nachbesserung abgegeben hat.
- Ansprüche des Vertragspartners wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Vertragspartners verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
- Für Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz gelten die besonderen Bestimmungen des Ziff. 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Haftung
- Allgemeines
- Für eine Haftung von Matrix Systems Deutschland auf Schadensersatz gelten unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen die folgenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen.
- Matrix Systems Deutschland haftet für Schäden unbeschränkt, soweit
- diese auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen sind,
- Matrix Systems Deutschland eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat,
- diese nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind,
- diese an Leben, Körper oder Gesundheit erfolgen oder
- diese auf einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen.
- Die Haftung für einfache und grobe Fahrlässigkeit sowie für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist zudem auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung der Vertragspartner bei Vertragsschluss aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umständen rechnen musste und soweit nicht zugleich ein anderer der in Ziff. 11.1.2.2-11.1.2.4 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
- Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für Verschulden bei Vertragsabschluss, ausgeschlossen.
- Die verschuldensunabhängige Haftung von Matrix Systems Deutschland nach § 536a Abs. 1, 1. Alt. BGB für bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandene Mängel wird ausgeschlossen. Matrix Systems Deutschland haftet nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg des Vertragspartners.
- Die Haftung von Matrix Systems Deutschland für Fremdleistungen Dritter, die Matrix Systems Deutschland lediglich vermittelt und die im Angebot oder im Vertrag als Fremdleistungen ausgewiesen sind, ist beschränkt auf die Verpflichtung für die ordnungsgemäße Auswahl des Fremddienstleisters. Im Schadensfall tritt Matrix Systems Deutschland ggf. ihr zustehende Ersatzansprüche gegen den Fremddienstleister an den Vertragspartner ab.
- Vorstehende Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, deren sich Matrix Systems Deutschland zur Vertragserfüllung bedient.
- Die vorstehenden Regelungen gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
- Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- Haftung wegen Verzug
- Allgemeines
Sofern dem Vertragspartner aufgrund eines von Matrix Systems Deutschland zu vertretenden Verzugs ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung (einschl. des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) zu fordern. Diese beträgt für jede angefangene Woche des Verzugs 0,5 % der Nettovergütung für die im Verzug befindliche Leistung im Ganzen, höchstens jedoch 5 % der Nettovergütung für die Gesamtleistung, die infolge des Verzugs nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß von Matrix Systems Deutschland geliefert und/oder geleistet wird. Ein weitergehender Ersatz des Verzögerungsschadens ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle eines vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns von Matrix Systems Deutschland, bei Ansprüchen wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, im Falle eines vereinbarten fixen Liefertermins im Rechtssinne und der Übernahme einer Leistungsgarantie oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB und bei einer gesetzlich zwingenden Haftung.
Haftung wegen Unmöglichkeit
Matrix Systems Deutschland haftet bei Unmöglichkeit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von Matrix Systems Deutschland oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung bei Unmöglichkeit der Leistung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in S. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Außerhalb der Fälle des S. 1 und des S. 2 wird die Haftung wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der unmöglich gewordenen Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind – auch nach Ablauf einer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Verkürzung der Verjährungsfristen
- Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Leistungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in Fällen des § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden S. 2 ausgenommen Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.
- Für Mängel gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
- Die Verjährungsfristen nach Ziff. 12.1 und 12.2 gelten jedoch mit folgender Maßgabe:
- Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit Matrix Systems Deutschland eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes übernommen hat.
- Die Verjährungsfristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einer – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehenden – schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen sowie in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
- Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Werkleistungsansprüchen mit der Abnahme, bei Mietleistungen mit der Übergabe, bei Dienstleistungen mit deren Beendigung.
- Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und Neubeginn von Fristen unberührt.
- Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen; für die Verjährungsfrist gilt Ziff. 12.1.
- Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Referenznennung
- Matrix Systems Deutschland ist berechtigt, den Unternehmerkunden unter Nennung seines Unternehmenskennzeichens/seines Vor- und Nachnamens, der Unternehmensadresse, des Logos sowie unter Nennung von Einzelheiten der durchgeführten Veranstaltung als Referenz für die Leistung von Matrix Systems Deutschland zu benennen, dessen eventuelle Bewertung über die Leistung wiederzugeben und zu verbreiten oder zu Demonstrationszwecken vorzuführen. Matrix Systems Deutschland ist weiter berechtigt, die vorgenannten Informationen für die Bewerbung seiner Leistungen zu nutzen, insbesondere diese auch an Medienpartner weiterzugeben.
- Die Rechteeinräumung sowie die Einwilligung bezieht sich inhaltlich auf jede kommerzielle und nicht-kommerzielle, redaktionelle und nicht-redaktionelle, digitalisierte, elektronisch und gedruckte Nutzung, insbesondere die räumlich und zeitlich unbeschränkte Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung öffentliche Zugänglichmachung, öffentliche Wiedergabe, Sendung, Vorführung und Werbung, sowohl online (z.B. Website) als auch in Printprodukten. Dies gilt auch für die Nutzung in Social-Media-Präsenzen. Zu diesen Zwecken ist Matrix Systems Deutschland auch berechtigt, die unter Ziff. 13.1 genannten Daten an Dritte weiterzugeben.
- Soweit darin geschützte Inhalte des Vertragspartners enthalten sind, erhält Matrix Systems Deutschland vom Vertragspartner das nicht-ausschließliche, räumlich und zeitlich unbegrenzte, unterlizenzierbare Recht, die Inhalte ganz oder teilweise zu verbreiten, zu vervielfältigen, auszustellen sowie öffentlich wiederzugeben, insbes. dieses öffentlich zugänglich zu machen, vorzutragen oder vorzuführen und zu bearbeiten, insbes. interaktiv darzustellen. Hierbei ist Matrix Systems Deutschland auch berechtigt, kurz erkennbar zu machen, in welcher Form die wirtschaftliche Zusammenarbeit steht.
Streitschlichtung/Information nach ODR-Verordnung, § 36 VSBG (für Verbraucher)
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ zu finden ist. Mit dieser Möglichkeit einer Online-Streitbeilegung (OS) soll eine einfache, effiziente, schnelle und kostengünstige außergerichtliche Lösung für Streitigkeiten angeboten werden (ODR-Verfahren). Die Details kann der Vertragspartner dem vorstehenden Link entnehmen. Matrix Systems Deutschland ist weder bereit noch verpflichtet, am Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Matrix Systems Deutschland und deren Vertragspartnern gilt vorbehaltlich anderweitiger individueller Vereinbarungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber Verbrauchern gilt ebenfalls vorbehaltlich anderweitiger individueller Vereinbarungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit sich aus dem Recht des Heimatlandes des Verbrauchers keine zwingenden Verbraucherschutzvorschriften ergeben, welche vorrangig gelten. Ist im Einzelfall zwingend ausländisches Recht anzuwenden, sind die vorliegenden AGB so auszulegen, dass der mit ihnen verfolgte wirtschaftliche Zweck weitest möglich gewahrt wird.
- Nur gegenüber Unternehmen gilt Folgendes: Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen mit Ausnahme des Falles der Übernahme einer Bringschuld oder anderweitiger Vereinbarung ist Kempten.
- Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung der Geschäftssitz von Matrix Systems Deutschland.
- Die Zuständigkeitsregelungen der vorstehenden Ziff. 15.2 und 15.3 gelten klarstellungshalber auch für solche Sachverhalte zwischen Matrix Systems Deutschland und dem Vertragspartner, die zu außervertraglichen Ansprüchen im Sinne der VO (EG) Nr. 864/2007 führen können. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
Änderungen der Vertragsbedingungen
Soweit nicht bereits anderweitig speziell geregelt, ist Matrix Systems Deutschland berechtigt, diese Vertragsbedingungen einseitig zu ändern, soweit dies zur Anpassung an veränderte gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen oder an technische Änderungen notwendig ist. Matrix Systems Deutschland wird dem Vertragspartner die Änderungen oder Ergänzungen spätestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform ankündigen. Ist der Vertragspartner mit den Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen nicht einverstanden, so kann er den Änderungen mit einer Frist von zwei Wochen bis zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderungen oder Ergänzungen widersprechen. Der Widerspruch bedarf der Textform. Widerspricht der Vertragspartner nicht, so gelten die Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen als von ihm genehmigt. Matrix Systems Deutschland wird den Vertragspartner mit der Mitteilung der Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.